Eine bestätigte oder bescheinigte Übersetzung (die Bezeichnung variiert je nach Bundesland) ist der richtige rechtliche Begriff für eine Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einem/einer beeidigten Übersetzer/in schriftlich bestätigt oder bescheinigt wird, d.h. mit Stempel und Unterschrift. Beglaugibte Übersetzung ist die umgangssprachliche Bezeichnung. Es gibt auch andere Bezeichnungen für diese Art von Übersetzungen, wie zum Beispiel offizielle oder amtliche Übersetzung, aber alle beziehen sich auf dasselbe.
Wie bei den Bezeichnungen für beglaubigte/bestätigte/bescheinigte Übersetzungen haben auch die amtlich anerkannten Übersetzer je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen. Ich bin z.B. ermächtigte Übersetzerin, aber bei Ihrer Suche werden Sie wahrscheinlich auch auf andere Bezeichnungen stoßen, wie zum Beispiel vereidigter, beeidigter, öffentlich bestellter oder allgemein beeidigter Übersetzer. Auch wenn diese Bezeichnungen unterschiedlich klingen und leicht zu Missverständnissen führen können, sind sie rechtlich jedoch identisch.
Der Preis einer Übersetzung hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel wird er anhand der Normzeilen (55 Anschläge inkl. Leerzeichen), Wörter oder Seiten des zu übersetzenden Dokuments berechnet. Weitere Faktoren wie die Schwierigkeit des Textes, der Format oder die Dringlichkeit müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Der Preis für beglaubigte Übersetzungen wird normalerweise gemäß § 11 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) berechnet. Wenn Sie ein individuelles und unverbindliches Angebot wünschen, kontaktieren Sie mich einfach – ich sende Ihnen gerne eine detaillierte Preisübersicht zu Ihrem Auftrag zu.
Die Bearbeitungszeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem Umfang, dem Format und der Schwierigkeit des oder der zu übersetzenden Dokumente. Gemeinsam mit dem Kostenvoranschlag erhalten Sie auch eine genaue Zeitangabe, damit Sie wissen, wann Ihre Übersetzung fertig ist.
Als ermächtigte Übersetzerin für die spanische Sprache bin ich befugt, Übersetzungen in beide Sprachrichtungen anzufertigen. Das heißt, ich kann Dokumente aus dem Spanischen ins Deutsche und umgekehrt übersetzen.
Manchmal besteht die Möglichkeit, eine auszugsweise Übersetzung des Dokuments anzufertigen. In diesem Fall können Seiten (wenn sie beispielsweise keinen direkten Bezug zum Dokument haben, wie z. B. Quittungen der bezahlten Gebühren für eine Geburtsurkunde) oder Absätze weggelassen werden, dies muss jedoch immer in der Übersetzung erklärt werden und es muss sich um eine begründete und fundierte Entscheidung des Übersetzers handeln. Es ist nicht möglich, Sätze, die Hälfte einer Zeile, Zahlen oder andere kleine Elemente wegzulassen.
In den allermeisten Fällen ist es nicht notwendig, das Originaldokument für eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, daher ist es nicht notwendig, dass Sie es per Post schicken oder persönlich vorbeibringen. Außerdem kann ich als beeidigte Übersetzerin nur meine Übersetzung beglaubigen, nicht aber das zu übersetzende Dokument. Wenn Sie sich dennoch unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, sich bei der Institution zu erkundigen, bei der Sie die Übersetzung einreichen möchten.
Bei Übersetzungen deutscher Dokumente ins Spanische, die im Ausland vorgelegt werden sollen (z. B. in Lateinamerika), ist es häufig erforderlich, die Übersetzung mit einer Apostille zu versehen. Diese wird von dem Gericht ausgestellt, bei dem der Übersetzer ermächtigt ist – in meinem Fall vom Landgericht Frankfurt (Oder). Falls eine Apostille benötigt wird, übernehme ich für Sie gerne die Einholung bei den zuständigen Behörden – schnell und unkompliziert.